1. Plagiat und Betrug werden geahndet
In der Wissenschaft wird die nicht gekennzeichnete Paraphrasierung eines Textes oder die Übernahme einer Argumentation ohne Quellenangabe als Plagiat verstanden. Sowohl die komplette Übernahme eines Textes oder einzelner Textabschnitte z.B. aus Büchern oder dem Internet als auch die Verwendung fremder Ideen, Argumentationen oder Fakten ohne Quellenangabe werden geahndet. Dies gilt sowohl für schriftliche Arbeiten als auch für Referate und andere Formen der Leistungskontrolle gemäss Anhang 2 und 3 des SP 05.
Als Betrug gilt das mehrfache Verwerten eigener Arbeiten ohne einen entsprechenden expliziten Hinweis gegenüber der Dozentin/dem Dozenten. Das heisst, es ist grundsätzlich nicht erlaubt, Arbeiten zur Erlangung eines Leistungsnachweises einzureichen, die identisch oder teilweise identisch bereits in anderen Veranstaltungen eingereicht wurden. Ausnahmen, etwa die Erweiterung einer Seminararbeit zu einer BA- oder MA-Arbeit, sind mit den Dozierenden im Voraus abzusprechen und in der Arbeit ausdrücklich in ihrem Umfang kenntlich zu machen.
Plagiat und Betrug haben die Note 1 zur Folge. Zudem sind die Dozierenden verpflichtet, die betreffenden Personen unverzüglich der geschäftsführenden Direktorin/dem geschäftsführenden Direktor des Historischen Instituts zu melden. Das Institutssekretariat führt eine Liste der Plagiatsfälle. Die geschäftsführende Direktorin/der geschäftsführende Direktor entscheidet, ob der Fall gemäss Artikel 4 Absatz 3 der „Richtlinien der Universitätsleitung betreffend das Vorgehen bei Plagiaten“ vom 28. August 2007 und 3. Juli 2012 dem Dekanat zu melden ist.